Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit Ende August 2018 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Am 8. Februar 2019 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 22. Februar 2019 und legte der Beklagten eine auf den 8. Februar 2019 datierte, als Erstbescheinigung gekennzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Klägerin abdecke. Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-Out gestanden. Die Vorinstanzen haben der auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 gerichteten Zahlungsklage stattgegeben.

Die vom Senat nachträglich zugelassene Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Klägerin hat die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit im Streitzeitraum zunächst mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Diese ist das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Dessen Beweiswert kann der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt das dem Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Der Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen. Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Die Koinzidenz zwischen der Kündigung vom 8. Februar zum 22. Februar 2019 und der am 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründet einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin ist im Prozess ihrer Darlegungslast zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit – auch nach Hinweis des Senats – nicht hinreichend konkret nachgekommen. Die Klage war daher abzuweisen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 08. September 2021, Nr. 25/21.

Weitere Urteile:

Arbeitnehmereigenschaft von „Crowdworkern“

Arbeitnehmereigenschaft von „Crowdworkern“ - Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber („Crowdsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung kann ergeben, dass die rechtliche...

mehr lesen

Aufhebungsvertrag – Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds

Urteil: Aufhebungsvertrag – Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds Beabsichtigt der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis mit einem Betriebsratsmitglied unter Berufung auf verhaltensbedingte Gründe außerordentlich zu kündigen und schließen Arbeitgeber und Betriebsratsmitglied nach Einleitung eines...

mehr lesen

Mindestlohn – arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

Urteil: Mindestlohn – arbeitsvertragliche Ausschlussfrist Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab dem 1. Januar 2015...

mehr lesen

Sachgrundlose Befristung – Vorbeschäftigung

Urteil: Sachgrundlose Befristung – Vorbeschäftigung Wird ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut bei demselben Arbeitgeber eingestellt, gelangt das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG...

mehr lesen

Verjährung von Urlaubsansprüchen

Verjährung von Urlaubsansprüchen - Zur Klärung der Frage, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach §§ 194 ff. BGB der Verjährung unterliegt, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts ein Vorabentscheidungsersuchen...

mehr lesen

Verrechenbarkeit von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich

Urteil: Verrechenbarkeit von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich Abfindungen aufgrund eines Sozialplans und aufgrund eines gesetzlichen Nachteilsausgleichs sind verrechenbar. Die beklagte Arbeitgeberin beschloss im März 2014, den Beschäftigungsbetrieb des Klägers stillzulegen. Über...

mehr lesen

Abfindung

Anwalt Abfindung München Vereinbaren Sie kurzfristig einen Termin: Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Beratungstermin und wir klären Sie über die rechtliche...

mehr erfahren

Abmahnung Arbeitsrecht

Abmahnung im Arbeitsrecht Abgemahnt und kurz vor der Kündigung? jetzt Termin vereinbaren! Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Beratungstermin und wir klären...

mehr erfahren

Arbeitsrecht

Anwalt Arbeitsrecht München Kurzfristig einen Termin für eine Beratung beim Anwalt Arbeitsrecht in München vereinbaren unverbindliche Beratung Kanzlei Öffnungszeiten Montag...

mehr erfahren

Arbeitsvertrag prüfen lassen

Arbeitsvertrag prüfen lassen Sie möchten Ihren Arbeitsvertrag prüfen lassen? Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Steinbacher klärt Sie auf! unverbindliche Beratung Anwaltskanzlei Öffnungszeiten...

mehr erfahren

Aufhebungsvertrag

Aufhebungsvertrag Anwalt Sie sind Arbeitnehmer? Hier einen Blitztermin vereinbaren: Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Beratungstermin und wir klären Sie über die...

mehr erfahren

Fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung Vereinbaren Sie kurzfristig einen Termin: Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Beratungstermin und wir klären Sie über die rechtliche Vorgehensweise...

mehr erfahren

Kündigung

Anwalt Kündigung München Vereinbaren Sie kurzfristig einen Termin: Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Beratungstermin und wir klären Sie über die rechtliche...

mehr erfahren

Kündigungsschutzklage

Anwalt Kündigungsschutzklage München Vereinbaren Sie kurzfristig einen Termin: Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Beratungstermin und wir klären Sie über die rechtliche...

mehr erfahren