Anwalt Abfindung München

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Anwalt Abfindung München bei Aufhebungsvertrag & Kündigung
Kurzcheck
  • ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindungen besteht nicht – auch nicht bei einer ungerechtfertigten Entlassung
  • oft werden dennoch Aufhebungsverträge angeboten – für Arbeitgeber eine sinnvolle Alternative zu langen Gerichtsverfahren
  • die Höhe variiert – üblich sind bei betriebsbedingten Kündigungen 50 bis 100 Prozent eines Monatsgehalts in Brutto pro Beschäftigungsjahr
  • Abfindungshöhen sind von Branche zu Branche verschieden

Soforthilfe beim Anwalt bei bei einer Abfindung

Hohe Abfindungssummen bei Kündigungen im Managementbereich sind keine Seltenheit und das trotz vorheriger Skandale oder Fehlverhalten seitens des Managers. 

Bestes Beispiel ist hierfür die horrend hohe Abfindungssumme, die der Ex-VW-Chef Winterkorn erhalten hat. Doch, wie sieht es mit Abfindungen in anderen Bereichen aus, etwa für normale Arbeitnehmer?

Mit Ausnahme von Abfindungsansprüchen nach § 1a KSchG und Sozialplanabfindungsansprüchen bestehen im deutschen Arbeitsrecht keine gesetzlichen Anspruchsgrundlagen für die Zahlung einer Abfindung. 

Dennoch wird meist im Rahmen einer Entlassung eine finanzielle Entschädigung angeboten oder nach Androhung von rechtlichen Schritten gezahlt. Ziel von Arbeitgebern ist es, auf diese Weise ein langwieriges Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht zu vermeiden. 

Entscheidend ist, dass Sie als Arbeitnehmer Ihre Handlungsmöglichkeiten im Rahmen von Aufhebungsvertrag und Kündigung kennen. Als Fachanwalt berät Sie Philipp Steinbacher individuell und erfolgsorientiert.

Anwalt Abfindung München

philipp-steinbacher-arbeitsrecht-muenchen-80x80Rechtsanwalt, Philipp Steinbacher ist seit mehr als 20 Jahren als Jurist in München tätig. Die Inhalte auf dieser Seite wurden von Rechtsanwalt, Philipp Steinbacher begutachtet und basieren auf den höchsten juristischen Standards. Weitere Informationen über Rechtsanwalt Philipp Steinbacher finden Sie unter:

„Über Rechtsanwalt Philipp Steinbacher“.

Die Kanzlei Steinbacher Rechtsanwälte

Lernen Sie unser Team kennen:

Rechtsanwalt München Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Philipp Steinbacher absolvierte an der Ludwigs-Maximilians-Universität München sein rechtswissenschaftliches Studium, welches er mit dem Ersten Juristischen Staatsexamen im Jahre 2002 abschloss. Noch während des Studiums war er persönlicher Assistent von Prof. Dr. Dr. Heinrich Scholler an der LMU im Institut für Politik und Öffentliches Recht.

Rechtsanwältin München Arbeitsrecht
Rechtsanwältin, Partnerin Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Susanna Biernath ist seit 2011 als Rechtsanwältin zugelassen und war seit Mai 2011 gemeinsam mit Philipp Steinbacher in der Kanzlei Leisner Steinbacher Baum tätig.

Seit 2018 ist Susanna Biernath Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Rechtsanwalt, Partner Dipl.-Kfm. (Univ.) Fachanwalt für Insolvenzrecht
FRANK JAEGER
Rechtsanwalt, Partner Dipl.-Kfm. (Univ.) Fachanwalt für Insolvenzrecht

Frank Jaeger studierte von 1990 bis 1995 Betriebswirtschaftslehre und Philosophie in Bamberg und anschließend von 1995 bis 2000 Rechtswissenschaften an der LMU München.
Im Jahr 2002 erfolgte nach dem Referendariat die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der Eintritt in eine internationale Insolvenzverwaltungskanzlei mit Sitz in Ulm, für die er bis 2007 tätig war; dabei ab 2005 als Prokurist und Niederlassungsleiter des Standortes in Münster / Wstf.

RA Nehir Aydogan
NEHIR AYDOGAN
Rechtsanwältin

Nach dem Abitur am Adolf-Weber-Gymnasium, München widmete Nehir Aydogan sich dem Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilian Universität München.

Rechtsanwältin Aydogan hat ihre Tätigkeitsschwerpunkten im Vertrags-, Arbeitsrecht und allgemeinen Zivilrecht.

Stimmen unserer Mandanten

Philipp Steinbacher ist ein souveräner und erfahrener Meister seines Fachs. Eine seiner Stärken ist die profunde Kenntnis beider Seiten, Arbeitgeberseite UND Arbeitnehmerseite.

Karl H. 

Herr Steinbacher ist ein exzellenter Fachmann in Sachen Arbeitsrecht. Seine Beratung sowie seine Einschätzungen haben Hand und Fuß, und er besticht überdies mit Offenheit und Ehrlichkeit. Ich kann ihn nur bestens empfehen!

Barbara S.

 

Wen vertritt die Kanzlei Steinbacher

Unsere Rechtsanwaltskanzlei übernimmt die Vertretung von Mandanten, die rechtliche Unterstützung von folgenden Klientengruppen:

Unverbindliche
Beratung bei Abfindung
Unverbindliche
Beratung bei Klage

Der Aufhebungsvertrag und die Abfindung

Wurde einem Arbeitnehmer aus triftigen Gründen gekündigt, besteht immer noch die Möglichkeit, den Fall vor das Arbeitsgericht zu bringen und Erfolg zu haben. Dies gilt besonders dann, wenn die genannten Gründe für die Kündigung nicht ausreichen oder der Arbeitgeber seiner Beweislast nicht nachkommt. So kann das Arbeitsgericht entscheiden, dass die Entlassung ist und das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht. Meist sind damit auch hohe Prozesskosten verbunden, was besonders für langwierige Auseinandersetzungen vor dem Arbeitsgericht gilt.

Und es kommen noch andere Kosten auf den Arbeitgeber zu, wenn die Kündigung sich als unwirksam herausstellt. So ist rückwirkend der Lohn zu zahlen, sogenannter  Annahmeverzugslohn, für den Zeitraum zwischen der Kündigung und der Verkündung des Urteils, welches die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt. Um diesen finanziellen Belastungen zu entgehen, hat der Arbeitgeber ein großes Interesse, frühzeitig einen Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu schließen. In diesem ist schriftlich festgehalten, ob eine Abfindung gezahlt wird und wie hoch diese dann schließlich ausfällt.

Sinn einer Abfindungssumme, welche im besagten Aufhebungsvertrag steht, ist, dass der gekündigte Arbeitnehmer eine adäquate Entschädigung für den Wegfall der Arbeitsstelle erhält. Sollte die Entlassung nicht wirksam sein, so sind hohe Abfindungssummen möglich. Die Höhe einer gezahlten Entschädigung ist auch immer abhängig davon, wie lange das Beschäftigungsverhältnis und in welcher Sparte es bestanden hat. Natürlich hat auch ein geschicktes Verhandeln seitens Ihres Anwalts  einen Einfluss auf die Höhe Ihres Geldanspruchs.

In der Regel ist es möglich, eine Abfindungshöhe zu erreichen, die zwischen einem halben und einem kompetenten Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr beträgt. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass Sie bei einer Kündigung nicht gleich einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Besser ist es, wenn Sie betonen, dass Sie Ihre Arbeit behalten möchten. Mehr zu Aufhebungsvertrag

Welche Bedingungen müssen bei einer betriebsbedingten Kündigung erfüllt sein?

Bei Entlassungen, die aus betriebsbedingten Gründen erfolgen, haben Sie in den meisten Fällen gute Erfolgsaussichten, eine entsprechende, finanzielle Entschädigung zu erhalten. Allerdings kommt es in diesem Zusammenhang auf verschiedene Punkte an:

  • Auf das Arbeitsverhältnis muss das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden:
    Voraussetzungen hierfür ist, dass das Arbeitsverhältnis schon mindestens ein halbes Jahr besteht und der Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt hat, die dort in Vollzeit arbeiten. Kleinere Betriebe unterliegen also nicht dem Kündigungsschutzgesetz und Sie haben kaum Chancen, einen Geldanspruch zu erhalten. Mehr zu Kündigungsschutzklage Kleinbetrieb
  • Manche betriebliche Vorkommnisse machen eine Kündigung unumgänglich:
    Ob eine erhebliche Reduzierung im Auftragssektor oder eine schlechte Finanzlage, all das sind Gründe, die eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen kann.

Gibt es einen Abfindungsanspruch bei Kündigung durch den Arbeitnehmer?

Generell stehen die Chancen denkbar schlecht, bei einer Entlassung des Arbeitnehmers eine Abfindungszahlung zu erstreiten. Hat der Arbeitnehmer selbst gekündigt, besteht für den Arbeitgeber keine Veranlassung mehr eine Abfindung zu zahlen.

Denkbar ist jedoch, im Vorfeld eine Entschädigungssumme auszuhandeln. Dafür sollte der Arbeitnehmer das Gespräch mit den Arbeitgeber suchen. So ist es möglich, sich mit dem Arbeitgeber auf eine gewisse Entschädigungssumme zu einigen und in der Folge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zuzustimmen.

Allerdings besteht für den Arbeitgeber keinerlei Verpflichtung, in die Zahlung der geforderten Abfindungszahlung einzuwilligen. Es handelt sich dann um eine freiwillige Leistung seitens des Arbeitgebers, um einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung zu entgehen.

Sollte die Abfindungszahlung und somit die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Interesse der betrieblichen Vorgänge liegen, so erfolgt meist die Zustimmung zu einer Abfindungszahlung.

Abfindung

Welchen Anspruch hat man nach Betriebszugehörigkeit?

Die Höhe des Abfindungbetrages ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber frei verhandelbar. Wesentliche Faktoren sind die Risikopositionen Parteien, insbesondere das vermutete Prozessrisiko der Parteien und das Annahmeverzugsrisiko des Arbeitgebers.

In der Regel ist es möglich bei einer betriebsbedingten Kündigung, eine Abfindungshöhe zu erreichen, die zwischen einem halben und einem kompetenten Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr beträgt.

Was kann Rechtsanwalt Steinbacher für Sie tun?

Rechtsanwalt Steinbacher als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Abfindung steht Ihnen in allen Fragen und Fällen rund um den Kündigungsschutz, Entschädigungszahlungen und mehr zur Seite. Dies beginnt bereits bei einer ersten Beratung und bedeutet natürlich auch eine eventuell erforderliche Vertretung vor dem Arbeitsgericht. Im Rahmen der Erstberatung klärt Sie Rechtsanwalt Steinbacher über die Möglichkeit auf, eine Abfindungszahlung zu erhalten oder in welcher Höhe diese denkbar ist.

Es ist nicht außer Acht zu lassen, dass eine Entlassung einen erheblichen Einschnitt im Leben bedeutet. Dies gerade auch im finanziellen Sinne, sodass eine Abfindungszahlung auch die Zeit bis zum Antritt einer neuen Arbeitsstelle überbrücken soll. Dabei muss nicht immer der gerichtliche Weg bestritten werden. Oft ist es möglich, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber außergerichtlich einigen. Auch in diesem Fall steht Ihnen Rechtsanwalt Steinbacher in München und auf bundesweiter Ebene zur Seite.

Diese Fragen interessieren unsere Mandanten:

Generell zählt eine Abfindung zum Einkommen, da sie ebenfalls zur Bestreitung des Unterhalts genutzt wird. Dies gilt auch für Sonderzuwendungen oder andere, zusätzliche Zahlungen.

Eine Abfindungszahlung ist seit 2006 in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn. Da eine Abfindung jedoch nicht regelmäßig gezahlt wird, sondern zu den außerordentlichen Einkünften gehört, kann sie nach der sogenannten Fünftelregelung besteuert werden.

Werden Abfindungen wie im Regelfall wegen der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt, bilden sie kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und sind daher auch nicht beitragspflichtig.

Nein, generell haben Sie keinen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung, wenn Sie nach einem Arbeitsunfall nicht mehr in der Lage sind, Ihren Beruf auszuüben. So ist eine Kündigung in diesem Fall möglich, ohne eine Abfindung durch den Arbeitgeber zu erhalten.

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