Aufhebungsvertrag Abfindung

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Ist eine Entschädigungszahlung beim Aufhebungsvertrag eine Pflicht des Arbeitgebers?

Rechtlich gesehen muss keine Abfindung bei diesem Vertrag angeboten werden. Allerdings ist dies meist üblich, um die Einwilligung attraktiver zu gestalten. Die Höhe richtet sich an eine Entschädigungssumme, die normalerweise bei einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen gezahlt wird. Diese reicht regelmäßig von 50 bis 100 Prozent des Bruttomonatsgehalts, hochgerechnet auf die Anzahl der Beschäftigungsjahre. Bindend ist diese Regelung allerdings nicht und auch höhere Abfindungssummen sind denkbar.

philipp-steinbacher-arbeitsrecht-muenchen-80x80Rechtsanwalt, Philipp Steinbacher ist seit mehr als 20 Jahren als Jurist in München tätig. Die Inhalte auf dieser Seite wurden von Rechtsanwalt, Philipp Steinbacher begutachtet und basieren auf den höchsten juristischen Standards. Weitere Informationen über Rechtsanwalt Philipp Steinbacher finden Sie unter:

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Mit Abfindung:

Wird dieser vom Arbeitnehmer akzeptiert, so sind Konsequenzen hinsichtlich des Arbeitslosengeldes, etwa eine Sperrung über einen gewissen Zeitraum, möglich. Dies gilt auch, wenn eine Abfindung im Vertrag geregelt ist. Wie hoch die Entschädigungssumme ausfällt, wirkt sich auch auf die Dauer der Sperrfrist aus. Liegt die Summe unter 25 Prozent des Bruttomonatsgehalts, hat dies keine Auswirkung auf die Zahlung des Arbeitslosengelds. Weitere Faktoren, die in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen:

  • die Möglichkeit einer Kündigung durch den Arbeitgeber besteht
  • betriebsbedingte Kündigung wahrscheinlich
  • Unkündbarkeit des Arbeitnehmers besteht nicht

Ohne Abfindung:

Ist im Aufhebungsvertrag eine sogenannte Ausgleichsklausel zu finden, ohne dass eine Gegenleistung seitens des Arbeitgebers erfolgt, hat diese keine rechtliche Wirksamkeit. Immerhin gibt der Arbeitnehmer mit Zustimmung dieser Ausgleichsklausel alle Rechte ab und sollte dafür auch eine entsprechende Gegenleistung erhalten.

In Bezug auf die Ausgleichsklausel ist besondere Vorsicht geboten. Diese sollte nicht zu umfassend oder weitreichend sein, sonst ist eine Verletzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wahrscheinlich.Aufhebungsvertrag mit Abfindung

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