Fristlose Kündigung Arbeitgeber
Welche Gründe kann ein Arbeitgeber haben, um eine fristlose Kündigung auszusprechen?
Für außerordentliche Kündigungen müssen triftige, schwerwiegende Gründe vorliegen. Generell müssen die Gründe nicht im Schreiben angegeben werden, aber auf Verlangen des Arbeitnehmers müssen diese unverzüglich schriftlich dem Arbeitnehmer mitgeteilt werden.
Natürlich ist es denkbar, dass ein Fehlverhalten zu einer wirksamen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führt. Es wird aber immer für den Einzelfall entschieden, ob der Kündigungsgrund für die fristlose Kündigung auch wirklich ausreicht. Die Beweislast liegt auf Seiten des Arbeitgebers.
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Beispiele die eine außerordentliche Kündigung aus Sicht des Arbeitgebers rechtfertigen können:
- Missachtung einer Weisung des Vorgesetzten: Dieses Verhalten kann als Arbeitsverweigerung gewertet und bedingt unter Umständen eine außerordentliche Kündigung – eine vorherige Abmahnung sollte erfolgen.
- Beleidigung des Vorgesetzten oder des Arbeitgebers: Es kommt aber immer auf den Einzelfall an und in welchem Rahmen die Beleidigung ausgesprochen wurde. So kann zum Beispiel eine direkte, beleidigende Äußerung dem Arbeitgeber gegenüber einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses begründen.
- Der Arbeitnehmer äußert sich online geschäftsschädigend über den Arbeitgeber
- Verdacht auf eine Straftat: Eine bloße Vermutung, dass der Arbeitnehmer eine Straftat verübt hat, ist in aller Regel kein ausreichender Grund für außerordentliche Kündigungen. Der Arbeitgeber muss weiter Untersuchungen anstellen, so dass sich die Vermutung zu einem konkreten Verdacht verdichtet (sog. Verdachtskündigung). Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber das Gespräch mit dem Arbeitnehmer sucht (vorherige Anhörung).
- Urlaub ohne Bewilligung: Wurde der eingereichte Urlaubsantrag nicht bewilligt, darf der Arbeitnehmer nicht einfach in den Urlaub fahren. Dies kann als Arbeitsverweigerung gewertet werden.
- Krankheit mit Androhung: Eine andere Variante, die bei einem nicht-bewilligten Urlaubsantrag vorkommt, ist das angedrohte „Krankfeiern“.
- Sexuelle Belästigung oder Mobbing
- Arbeitstätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen
- Betrug bezüglich der Arbeitszeiten: Ein falsches Abstempeln der Zeitkarte, ob bei festen Arbeitszeiten oder im Bereich der Gleitzeit, stellt einen Arbeitszeitbetrug dar.
- Private Nutzung von Telekommunikation oder multimedialen Geräten: Sollte es wiederholt – trotz vorheriger Abmahnung – vorkommen, dass der Arbeitnehmer auf dem Firmencomputer private E-Mails schreibt oder privat im Internet surft, kann ihm außerordentlich gekündigt werden.
- Konsum von Drogen am Arbeitsplatz
Stimmen unserer Mandanten
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Karl H.
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Barbara S.
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