Anwalt Kündigung München

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Anwalt Kündigung München Soforthilfe Rechtsanwalt Steinbacher (1)

Soforthilfe beim Anwalt bei Kündigung des Arbeitsvertrag

Ihnen wurde gekündigt und nun steht die Frage im Raum, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch gerechtfertigt ist oder ob dagegen vorgegangen werden kann? Unsere Kanzlei für Arbeitsrecht in München hilft Ihnen weiter. Wir haben uns unter anderem auf den Schwerpunkt Kündigungsrecht spezialisiert und stellen die Interessen unserer Mandanten bei allen Belangen in den Fokus unserer anwaltlichen Tätigkeit.

Jedes Kündigungsschutzverfahren ist individuell verschieden und erfordert ein anderes Vorgehen. Wir stellen uns auf jeden Kündigungsfall ein, um das bestmögliche Ergebnis für unsere Mandanten zu erzielen. Als Fachanwalt beraten und vertreten wir Sie bei Kündigungsschutzverfahren und handeln im besten Fall eine gute Abfindung für Sie aus.Anwalt Kündigung München Soforthilfe Rechtsanwalt Steinbacher (2)

philipp-steinbacher-arbeitsrecht-muenchen-80x80Rechtsanwalt, Philipp Steinbacher ist seit mehr als 20 Jahren als Jurist in München tätig. Die Inhalte auf dieser Seite wurden von Rechtsanwalt, Philipp Steinbacher begutachtet und basieren auf den höchsten juristischen Standards. Weitere Informationen über Rechtsanwalt Philipp Steinbacher finden Sie unter:

„Über Rechtsanwalt Philipp Steinbacher“.

Ihre Vorteile bei Rechtsanwalt Steinbacher:

  • erfahrener, kompetenter Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • in allen Bereichen des Arbeitsrechts für Sie tätig – auch in Sachen Entlassung und Kündigungsschutzverfahren
  • Terminvergabe flexibel und kurzfristig möglich – Termine auch in den Abendstunden

Die Kanzlei Steinbacher Rechtsanwälte

Lernen Sie unser Team kennen:

Rechtsanwalt München Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Philipp Steinbacher absolvierte an der Ludwigs-Maximilians-Universität München sein rechtswissenschaftliches Studium, welches er mit dem Ersten Juristischen Staatsexamen im Jahre 2002 abschloss. Noch während des Studiums war er persönlicher Assistent von Prof. Dr. Dr. Heinrich Scholler an der LMU im Institut für Politik und Öffentliches Recht.

Rechtsanwältin München Arbeitsrecht
Rechtsanwältin, Partnerin Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Susanna Biernath ist seit 2011 als Rechtsanwältin zugelassen und war seit Mai 2011 gemeinsam mit Philipp Steinbacher in der Kanzlei Leisner Steinbacher Baum tätig.

Seit 2018 ist Susanna Biernath Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Rechtsanwalt, Partner Dipl.-Kfm. (Univ.) Fachanwalt für Insolvenzrecht
FRANK JAEGER
Rechtsanwalt, Partner Dipl.-Kfm. (Univ.) Fachanwalt für Insolvenzrecht

Frank Jaeger studierte von 1990 bis 1995 Betriebswirtschaftslehre und Philosophie in Bamberg und anschließend von 1995 bis 2000 Rechtswissenschaften an der LMU München.
Im Jahr 2002 erfolgte nach dem Referendariat die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der Eintritt in eine internationale Insolvenzverwaltungskanzlei mit Sitz in Ulm, für die er bis 2007 tätig war; dabei ab 2005 als Prokurist und Niederlassungsleiter des Standortes in Münster / Wstf.

RA Nehir Aydogan
NEHIR AYDOGAN
Rechtsanwältin

Nach dem Abitur am Adolf-Weber-Gymnasium, München widmete Nehir Aydogan sich dem Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilian Universität München.

Rechtsanwältin Aydogan hat ihre Tätigkeitsschwerpunkten im Vertrags-, Arbeitsrecht und allgemeinen Zivilrecht.

Stimmen unserer Mandanten

Philipp Steinbacher ist ein souveräner und erfahrener Meister seines Fachs. Eine seiner Stärken ist die profunde Kenntnis beider Seiten, Arbeitgeberseite UND Arbeitnehmerseite.

Karl H. 

Herr Steinbacher ist ein exzellenter Fachmann in Sachen Arbeitsrecht. Seine Beratung sowie seine Einschätzungen haben Hand und Fuß, und er besticht überdies mit Offenheit und Ehrlichkeit. Ich kann ihn nur bestens empfehen!

Barbara S.

 

Für wen übernimmt die Kanzlei Steinbacher die rechtliche Vertretung

Unsere Rechtsanwaltskanzlei übernimmt die Vertretung von Mandanten, die rechtliche Unterstützung von folgenden Klientengruppen:

Unverbindliche
Beratung bei Kündigung
Unverbindliche
Beratung bei Klage

Rechtsanwaltskanzlei Steinbacher – Ihr Fachanwalt

Wir kennen uns in allen Bereichen des Arbeitsrechts aus. Dies gilt im Speziellen für Kündigungen, Kündigungsschutzverfahren, Abfindung oder die Gestaltung von Aufhebungsverträgen. Ziel ist es, eine individuelle Lösung zu Ihrer Zufriedenheit zu finden.

Entscheidend ist, dass Sie sich nach einer erfolgten Entlassung direkt an uns als Rechtsanwalt in München wenden. Die Zeit spielt eine wichtige Rolle bei Kündigungsschutzverfahren und warten Sie zu lange eine Kündigungsschutzklage zu erheben, so wird dies als Zustimmung gewertet und die Entlassung gilt dann als von Anfang an als rechtswirksam.

Natürlich ist nicht jeder Kündigungswiderspruch auch erfolgreich. Im Umkehrschluss müssen bei einem Kündigungsverfahren nicht alle Instanzen des Arbeitsgerichts durchlaufen werden. Außergerichtliche Einigungen, welche auf eine Abfindung hinauslaufen, sind meist die bessere Lösung als ein langwieriger Prozess. Kommt keine außergerichtliche Einigung zustande, so gehen wir als Rechtsanwalt bei einer Kündigung in München durch alle Instanzen. Dies schließt auch eine Klage vor dem Bundesarbeitsgericht ein

Ablauf des Kündigungsschutzverfahrens:

Ein Kündigungsschutzverfahren wird vor dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht, um zu prüfen, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch wirksam ist. Entscheidend ist in diesem Punkt, dass die Kündigungsschutzklage innerhalb eines Zeitraums von 3 Wochen nach Kündigungsausspruch erfolgt. Sind mehr als 3 Wochen vergangen, so gilt dann als von Anfang an als wirksam. Dies gilt selbst dann, wenn Formfehler nachzuweisen sind, die einen Erfolg für das Kündigungsschutzverfahren bedeutet hätten. Ist die 3-Wochen-Frist verstrichen, haben Sie grundsätzlich keine Chancen mehr auf Erfolg.
Kontaktieren Sie uns trotzdem sofort! In Sonderfällen kann das Versäumen der 3-Wochen-Frist durch einen Wiedereinsetzungsantrag geheilt werden und die Kündigungsschutzklage nachträglich noch zugelassen werden.

Gekündigt durch Arbeitgeber?

Als Arbeitnehmer erhalten Sie die Entlassung durch den Arbeitgeber, wobei zwischen den Gründen, die zu Kündigung führen unterschieden wird: Der Arbeitgeber darf betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt kündigen.

Aufhebungsvertrag

Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht

Eine Kündigungsklage muss innerhalb einer bestimmten Frist beim Arbeitsgericht eingereicht werden, und zwar in einem Zeitraum von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung. Während des Verfahrens bleibt es jederzeit möglich, dass sich beide Parteien auch außergerichtlich auf einen Kompromiss einigen.

1. Gerichtstermin – der Gütetermin

Der erste Schritt bei einem Kündigungsschutzverfahren ist der Gütetermin, auch als Güteverhandlung bezeichnet. Wie der Name bereits erahnen lässt, geht es in diesem Zusammenhang darum, eine gütliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erreichen. Dieser Gütetermin findet vor dem Arbeitsgericht nur vor dem vorsitzenden Richter statt.

2. Gerichtstermin – der Kammertermin

Wurde in der Güteverhandlung keine Einigung erzielt, wird vom Arbeitsgericht ein sogenannter Kammertermin festgelegt. Bei diesem Kammertermin sind neben dem vorsitzenden Richter noch weitere Personen anwesend, und zwar zwei Laienrichter. Zusammen mit dem Richter arbeiten die Laienrichter an einer Entscheidung. Auch beim Kammertermin steht zu Anfang noch eine gütliche Einigung im Vordergrund.

Die Verkündigung des Urteils

Ist keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen des Kammertermins möglich, obliegt die Entscheidung dem Arbeitsgericht. Dabei sind mehrere Varianten möglich:

  • Feststellung der Wirksamkeit
  • Feststellung der Unwirksamkeit
  • Abweisung der Kündigungsschutzklage

Die Urteilsverkündigung bedeutet aber nicht, dass alle Wege ausgeschöpft sind. Es handelt sich lediglich um ein Urteil, das in der ersten Instanz des Arbeitsgerichts zustande gekommen ist.

Abfindung

Welche Kündigungsarten gibt es?

Bei Kündigungen wird grundsätzlich zwischen zwei Formen unterschieden: ordentlich und außerordentlich. Eine ordentliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses liegt dann vor, wenn diese innerhalb der geltenden Kündigungsfristen erfolgt ist. Diese Kündigungsfristen sind meist direkt im Arbeits- oder Tarifvertrag festgehalten, oder auch in einer innerbetrieblichen Vereinbarung. Ist dies nicht der Fall, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese sind im § 622 im BGB zu finden.

Besteht auf der Seite des Arbeitnehmers ein allgemeiner Kündigungsschutz, so muss für eine Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses ein triftiger Grund vorliegen. Folgende Gründe sind möglich:

  • betriebsbedingte Gründe
  • personenbedingte Gründe
  • verhaltensbedingte Gründe

Kommt es zu einem schwerwiegenden Fehlverhalten des Arbeitnehmers, besteht für den Arbeitgeber auch die Möglichkeit, ihm fristlos zu kündigen. Die ansonsten geltenden Kündigungsfristen werden in diesem Fall außer Acht gelassen.

Eine spezielle Kündigungsform stellt die Änderungskündigung dar. Bei dieser Kündigungsart wird der alte Arbeitsvertrag zwar gekündigt, aber nur, um neue Konditionen und Vertragsklauseln einzubringen. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer einen neuen, geänderten Arbeitsvertrag erhält und das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden kann. Der Arbeitnehmer muss die neuen, geänderten Konditionen aber nicht ohne weiteres hinnehmen und kann die Änderungen mit einer Kündigungsschutzklage auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen lassen.

Wer genießt Kündigungsschutz?

Im Kündigungsschutzgesetz ist geregelt, wer unter den allgemeinen Kündigungsschutz fällt. Ziel des Kündigungsschutzgesetzes ist es, dem Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz zu erhalten, so dass er nicht grundlos eine ordentliche Kündigung erhält. So gibt es verschiedene, gesetzliche Regelungen in diesem Bereich.

Unter den allgemeinen Kündigungsschutz fallen Arbeitnehmer, die mehr als ½ Jahr (6 Monate) im Betrieb angestellt sind. Bedingung ist seit dem 01.01.2004 zusätzlich, dass es sich um einen Betrieb handelt, in dem mehr als 10 Angestellte beschäftigt sind.

Beim allgemeinen Kündigungsschutz ist eine Entlassung nur möglich, wenn Sie aufgrund der folgenden Gründe erfolgt: verhaltensbedingt, betriebsbedingt oder personenbedingt.
Es geht in Sachen Kündigungsschutz aber noch etwas spezieller, sodass eine Entlassung nur sehr schwer möglich ist. Dies gilt beispielsweise bei Personen mit einer Schwerbehinderung, die sich in der Ausbildung befinden, die schwanger sind oder die Betriebsratsmitglieder sind.

Rechtsanwaltskanzlei Steinbacher beantwortet häufig gestellte Fragen

Zu den Themen Kündigungsschutz, Kündigungsschutzklage und Co. bestehen immer wieder viele Missverständnisse. Im Folgenden haben wir Ihnen Fragen und deren Antworten aufgelistet, die häufig in diesem Zusammenhang auftreten.

FAQ

Bei einer außerordentlichen Kündigung wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber fristlos entlassen, also ohne Einhaltung der ansonsten geltenden Kündigungsfristen. Dies bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet ist. Allerdings ist eine außerordentliche oder fristlose Entlassung, wie bereits oben erwähnt, an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Es besteht immer noch bei vielen Arbeitnehmern der Irrglaube, dass eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses während des Krankenstands nicht erfolgen darf. Dem ist aber nicht so. Ist der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig, kann ihm trotzdem gekündigt werden.

Nein, dies muss stets schriftlich erfolgen § 623 BGB. Das bedeutet, dass eine Kündigung an die andere Vertragspartei im Original mit Unterschrift zugehen muss. Ein Kündigungsschreiben per E-Mail, Fax oder SMS reicht nicht aus.
Eine mündlich ausgesprochene Entlassung ist nicht wirksam.
Bleibt der Arbeitnehmer in der Folge seiner Arbeitsstelle fern, muss der Arbeitgeber einschreiten und eine Ermahnung aussprechen. Da die Entlassung in mündlicher Form nicht gültig ist, besteht weiterhin die Pflicht für den Arbeitnehmer, seiner Arbeitspflicht nachzukommen.

Generell ist es mit spezieller Software möglich, unter ein Dokument, das per E-Mail gesendet wird, eine gültige, digitale Unterschrift zu setzen. Dabei handelt es sich dann aber nur um ein Schriftstück, das seine Gültigkeit im Rahmen der elektronischen Form erhält. Für die Schriftform, wie sie in § 126 BGB i.V.m. § 623 BGB vorgeschrieben ist, gilt das nicht. Kündigen Sie Ihren Arbeitsvertrag also per E-Mail, versehen mit einer digitalen Signatur, ist diese Kündigung nicht wirksam.

Bei einer Aufkündigung des Beschäftigungsverhältnisses muss also vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber der schriftliche Weg gewählt werden – auch in der heutigen, multimedialen Zeit. Entscheidend ist, dass bei einem Kündigungsschreiben, welches persönlich abgegeben oder postalisch versandt wird, ein detaillierter Nachweis für beide Parteien vorliegt. Zudem ist der Sinn dieser gesetzlichen Regelung, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sich in Sachen Entlassung nicht zu Kurzschlussreaktionen hinreißen lassen.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch, genauer gesagt im Paragrafen 623, ist geregelt, wie die Kündigungsform aussehen muss. So muss das Kündigungsschreiben immer in schriftlicher und nicht in elektronischer Form gemacht werden. Im Arbeitsalltag ist es aber oftmals der Fall, dass die Kündigungsabsicht seitens des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers mündlich erfolgt. Diese ist nicht wirksam und es sollte unmittelbar danach ein Kündigungsschreiben angefertigt und übermittelt werden. Weiterhin entbehren folgende Kündigungsformen der rechtlichen Wirksamkeit:

  • per SMS
  • per WhatsApp
  • per Fax
  • per E-Mail

Wichtig ist es auch, dass ein Kündigungsschreiben nicht in Kopie, sondern als Original versandt und mit der Original-Unterschrift versehen wird.

Ja, auch bei einer Kündigungsschutzklage ist Prozesskostenhilfe erlaubt. Im Arbeitsrecht gibt es bei der Prozesskostenhilfe zwei Varianten:

  • auflagenfreie Hilfe – alle Kosten, sowohl für Anwalt als auch Gericht, werden übernommen
  • vorläufige Übernahme der Kosten – der Antragssteller erstattet die Kosten in Raten über einen gewissen Zeitraum zurück

Es wird regelmäßig geprüft, ob sich die wirtschaftliche Situation des Antragsstellers verändert hat. Ist dies der Fall, wird eine Rückzahlung seitens des Staats gefordert.

Auch bei arbeitsrechtlichen Prozessen müssen Gerichtskosten gezahlt werden. Nur in Vorleistung müssen die Kläger nicht gehen, wie dies bei anderen gerichtlichen Verfahren der Fall ist. So steht die Zahlung der Gerichtskosten erst an, wenn über die Kosten entschieden wurde, ein Vergleich das Verfahren beendet hat oder es mehr als ½ Jahr ruht. Auch bei einer Unterbrechung des Verfahrens über mehr als 6 Monate werden die Gerichtskosten fällig.

Die Gerichtskosten zahlt die Partei, welche das arbeitsrechtliche Verfahren verloren hat. Bei einem Vergleich müssen keine Kosten gezahlt werden, nur die Auslagen fallen an.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht München
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Wir holen das Beste für Sie heraus, gerade was die Abfindung betrifft. Sie erreichen uns rundum die Uhr über unser Onlineformular und das an allen Tagen in der Woche. Auch telefonisch stehen wir Ihnen von Montag bis Freitag zur Verfügung, und zwar in der Zeit von 8 Uhr bis 19 Uhr. Wir setzen auf eine schnelle, flexible Terminvergabe, gerne auch in den Abendstunden.

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