Kündigungsschutzklage Kleinbetrieb

Sie sind oder arbeiten in einem Kleinbetrieb? Ihr Rechtsanwalt für klärt Sie über die Kündigungsschutzklage im Kleinbetrieb auf!
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Der Sonderfall: Kündigungsschutzklage im Kleinbetrieb

Bei Kleinbetrieben gibt es im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes besondere Regelungen. In dieser Art von Betrieben, sind in der Regel nur 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt. Dazu zählen nur die Angestellten in Vollzeit, ausgenommen Inhaber, Auszubildende oder Geschäftsführer. Bei Arbeitnehmern in Teilzeit gelten besondere Regelungen:

  • Arbeitszeit, die höchstens 20 Arbeitsstunden pro Woche in Anspruch nimmt: Teilzeitkraft wird als ½ Mitarbeiter gezählt
  • Arbeitszeit, die zwischen 20 und höchstens 30 Wochenstunden liegt: Teilzeitkraft wird als ¾ Mitarbeiter gezählt

Grundsätzlich ist bei personellen Entscheidungen in einem Kleinbetrieb mehr erlaubt, als bei größeren Unternehmen. Ein gesetzlicher Kündigungsschutz besteht nicht und eine wirksame Kündigung ist jederzeit erlaubt. Lediglich die jeweiligen Kündigungsfristen müssen eingehalten werden.

Generell ist es natürlich möglich, dass auch Angestellte eines Kleinbetriebs eine Klage gegen die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses vor dem Arbeitsgericht einreichen. Meist ist so eine geartete Klage aber nicht von Erfolg gekrönt, da die Kündigung ohne Angabe von Gründen erfolgen kann.

Doch ein gewisser Schutz für den Arbeitnehmer ist auch in Kleinbetrieben gegeben. Bestimmte Gruppen von Angestellten unterstehen einem besonderen Kündigungsschutz. Dies gilt beispielsweise für:

  • Auszubildende
  • Angestellte mit Schwerbehinderung
  • Schwangere
  • Angestellte in Mutterschutz
  • Angestellte, die sich in Elternzeit befinden

Auch Kündigungen, die auf sozialer Rücksichtslosigkeit basieren oder aus niederen Gründen ausgesprochen werden, können unwirksam sein.

Auch Formfehler bei einer Kündigung im Kleinunternehmen macht eine Unwirksamkeit der Kündigung möglich:

  • es liegt keine schriftliche Kündigung seitens des Arbeitgebers vor
  • die Unterschrift des Arbeitgebers unter dem Kündigungsschreiben fehlt
  • es wurde versäumt, den Betriebsrat vor der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses anzuhören
  • es besteht der SonderkündigungsschutzKündigungsschutzklage Kleinbetrieb Rechtsanwalt München (1)

philipp-steinbacher-arbeitsrecht-muenchen-80x80Rechtsanwalt, Philipp Steinbacher ist seit mehr als 20 Jahren als Jurist in München tätig. Die Inhalte auf dieser Seite wurden von Rechtsanwalt, Philipp Steinbacher begutachtet und basieren auf den höchsten juristischen Standards. Weitere Informationen über Rechtsanwalt Philipp Steinbacher finden Sie unter:

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