Corona Arbeitsrecht

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Was ist, wenn ein Arbeitnehmer an Covid19 erkrankt?

Wenn der Arbeitnehmer an Corona erkrankt, hat dieser einen Anspruch auf die Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG. Voraussetzung ist, dass, wie bei anderen Erkrankungen auch, die unverschuldete Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers gegeben ist. Dies ist bei Corona der Fall, so dass der Arbeitnehmer seinen Lohn für einen Zeitraum von sechs Wochen vom Arbeitgeber erhält. Nach Ablauf dieser Zeitspanne erfolgt die Zahlung des Krankengelds durch die gesetzliche Krankenkasse, sofern es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der gesetzlich krankenversichert ist.Corona Arbeitsrecht - Rechtsanwalt Steinbacher in München (2)

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Arbeitsrecht Coronavirus: Kann der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis wegen des Virus kündigen?

Grundsätzlich ist eine „Corona Kündigung“, wie sie in diesen Tagen oft genannt wird, möglich. Allerdings müssen auch in so einem Fall die geltenden rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich Kündigung und Kündigungsschutz eingehalten werden. Das Aussprechen einer fristlosen Kündigung wegen des Coronavirus wird nur im Ausnahmefall möglich sein. Es gelten für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber die normalen gesetzlichen oder vertraglichen Fristen.

Was gilt, wenn der Arbeitnehmer ängstlich ist und deshalb nicht zur Arbeit geht oder aufgrund behördlicher Anweisung zu Hause bleiben muss?

Bleibt der Arbeitnehmer aus Angst vor einer möglichen Ansteckung zuhause, so verliert er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Allerdings wird dabei vorausgesetzt, dass die Angst des Arbeitnehmers unbegründet ist und keine realistische Ansteckungsgefahr am Arbeitsplatz besteht.

Der Arbeitgeber hat zudem die Pflicht, den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Schäden zu schützen. Werden behördliche Auflagen zum Schutz der Angestellten erteilt, so müssen diese auch umgesetzt werden. Werden diese Auflagen vom Arbeitgeber nicht eingehalten kann der Arbeitnehmer im Einzelfall der Arbeitsstelle fernbleiben, ohne seinen Anspruch auf Arbeitslohn zu verlieren.

Ergeht die behördliche Anweisung, dass der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit darf, so hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EZFG. Denn in diesem Fall besteht keine Arbeitsunfähigkeit seitens des Arbeitnehmers.

Die behördliche Anweisung wird nach den §§ 28 ff Infektionsschutzgesetz (IfSG) erfolgen, die hierfür einen Entschädigungsanspruch vorsehen. Die Entschädigung bemisst sich für die ersten 6 Wochen nach dem vollen Verdienstausfall, den der Arbeitgeber für die ersten 6 Wochen vorschießen muss. Ab der siebten Woche erfolgt die Entschädigung in Höhe des sonst üblichen Krankengeldes.

Dürfen Arbeitnehmer wegen Covid19 Verdacht – ggf. gegen ihren Willen – durch den Arbeitgeber nach Hause geschickt werden?

Ja, eine Freistellung des Arbeitnehmers kann angeordnet werden, um etwa die Kollegen zu schützen. Besteht ein begründeter Verdacht, so gebietet die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber anderen Arbeitnehmern eine Freistellung. Auch in diesem Fall beleibt der Lohnanspruch des Arbeitnehmers in vollem Umfange bestehen.

Darf ich Dienstreisen gegen den Willen meines Arbeitgebers absagen?

Hier ist im Einzelfall abzuwägen. Grundsätzlich besteht für den Arbeitnehmer die Pflicht auch zu Zeiten des Coronavirus Dienstreisen zu tätigen, wenn dies im Arbeitsvertrag vorgesehen ist oder zuvor so üblich war.

Die Anordnung zu Dienstreisen durch den Arbeitgeber muss jedoch billigem Ermessen entsprechen i.S.v. § 106 GewO.Ist eine erhebliche Gefährdung des Arbeitnehmers auf der Dienstreise zu erwarten kann im Einzelfall die Anordnung zur Dienstreise nicht mehr billigem Ermessen entsprechen. Entscheidendes Kriterium für die Abwägung ist, ob für das Reiseziel eine offizielle Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes oder des Innenministeriums vorliegt. Der Arbeitnehmer hat dann ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 BGB.

Momentan hat die Bundesregierung eine allgemeine Reisewarnung ausgesprochen, die sich allerdings auf Reisen bezieht, die zu touristischen Zwecken getätigt werden. Allerdings sind in weitestem Sinne damit auch Dienstreisen gemeint, die nur in seltenen Ausnahmefällen gemacht werden sollten.

Abfindung

Wer bezahlt meinen Lohn, wenn ich unter Quarantäne stehe?

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber vorleistungspflichtig, wenn Sie unter Quarantäne gestellt werden. Dies gilt für eine Dauer von insgesamt 6 Wochen. Der Arbeitgeber kann seinen Erstattungsanspruch bei der jeweiligen Behörde einreichen. Detaillierte Regelungen sind in § 56 Infektionsschutzgesetz zu finden.

Welche Pflichten habe ich als Arbeitgeber?

Im Arbeitsschutzgesetz (§ 12 Abs. 1) ist festgelegt, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer hinsichtlich Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz unterweist. Die Anweisungen sollten speziell auf den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgelegt sein. Wichtig ist, dass eine Möglichkeit zum Händewaschen am Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies ist auch unabhängig von Corona einzuhalten. Sollte es zu einem Krankheitsfall im Betrieb kommen, so hat der Arbeitgeber die Pflicht, die Arbeitnehmer zu informieren, welche mit dem Erkrankten in Kontakt waren.

Unverbindliche
Beratung bei Arbeitsrecht Corona
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Kann mein Arbeitgeber mir kündigen, wenn ich wegen Covid19 krankgeschrieben bin?

Zumindest nicht wegen der Erkrankung, da keine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorliegt. Aber der Arbeitgeber kann im Rahmen der gesetzlichen Regelungen grundsätzliche eine Kündigung aussprechen. Die Erkrankung selbst schützt nicht davor ggf. gekündigt zu werden.

Wie gestaltet man die Kinderbetreung?

Zunächst muss der Arbeitnehmer ihm alles zumutbare unternehmen die Betreuung der Kinder anderweitig zu organisieren. Nur wenn ihm das nicht möglich ist, kann er zuhause bleiben ohne Sanktionen seines Arbeitgebers befürchten zu müssen.

Ob der Arbeitnehmer darüber hinaus seinen Lohn, für bis zu maximal 10 Tagen nach § 616 BGB, weiter bezahlt erhält ist unter den Juristen umstritten; insbesondere kann dieser Anspruch im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden.

Dass sich aus § 616 BGB in diesem Fall ggf, kein Lohnanspruch ergibt, sah auch der Gesetzgeber, der am 28.03.2020 das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Kraft setzte und insbesondere in § 56 Infektionsschutzgesetz einen Absatz 1a einfügte.

56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz gewährt nun Eltern, die wegen der Schließung von Schulen und Kindergärten zuhause bleiben müssen um Ihre Kinder (max. 12 Lebensjahr) zu betreuen, unter engen Voraussetzungen auf Antrag einen maximalen Schadensersatz von EUR 2016 monatlich.

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