Mündliche Abmahnung

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Ist die mündliche Abmahnung durch den Arbeitgeber wirksam?

Eine Abmahnung, die mündlich erfolgt ist rechtlich gültig. Oft besteht in diesem Zusammenhang der Irrglaube, dass eine mündliche Abmahnung keinen Bestand hat und nur die schriftliche Form erlaubt ist. Dem ist aber nicht so. Allerdings gibt es auch beim Mündlichen einige Punkte, die eingehalten werden müssen.

Eine Abmahnung, die mündlich erfolgt, sollte ebenso wie die schriftliche alle drei Bereiche enthalten: Skizzierung des Fehlverhaltens, Kritisieren des Pflichtenverstoßes und Hinweis auf eine mögliche Kündigung im Wiederholungsfalle. Wichtig ist auch, dass die mündliche Aussprache unmittelbar auf das Fehlverhalten erfolgt. So sollten nicht mehrere Wochen vergangen sein, bevor der Arbeitnehmer mündlich abgemahnt wird.

Ein weiterer, wichtiger Punkt ist, dass bei mündlich erfolgten Abmahnungen immer Zeugen anwesend sein sollten. Diese werden dann wieder hinzugezogen, wenn es zu Unstimmigkeiten in diesem Zusammenhang kommt. Auch bei gerichtlichen Streitfällen sind sie von Vorteil.

Auch, wenn es sich nur um eine mündliche Form des Abmahnens handelt, wird diese dennoch mit einem Vermerk in die Personalakte genommen. Zudem ist es empfehlenswert, den Inhalt aufzuschreiben und dem Arbeitnehmer zur Unterschrift vorzulegen. So haben beide Seiten einen Anhaltspunkt, was der genaue Inhalt war.Anwalt mündliche Abmahnung arbeitsrecht (2)

philipp-steinbacher-arbeitsrecht-muenchen-80x80Rechtsanwalt, Philipp Steinbacher ist seit mehr als 20 Jahren als Jurist in München tätig. Die Inhalte auf dieser Seite wurden von Rechtsanwalt, Philipp Steinbacher begutachtet und basieren auf den höchsten juristischen Standards. Weitere Informationen über Rechtsanwalt Philipp Steinbacher finden Sie unter:

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